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Kunde/Kundin werden bei der Tafel VS
Wer kann in unseren Tafelläden einkaufen?
Einkaufsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz im Schwarzwald-Baar-Kreis haben und zu den folgenden Gruppen gehören, ohne Ansehen ihrer Herkunft, Religion, Nationalität, sexuellen und geschlechtlichen Orientierung etc.:
- EmpfängerInnen von Bürgergeld oder
- BezieherInnen von Grundsicherung oder
- BezieherInnen nach AsylBLG oder
- Personen und Bedarfsgemeinschaften, deren monatliches Einkommen die folgenden Werte nicht überschreitet (auch Auszubildende, Berufstätige und Studierende):
- Einzelpersonen: 1.200 Euro
- Ehepaare: 1.500 Euro
- je Kind: +300 Euro
Die unter 4) genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für BezieherInnen von Bürgergeld, Grundsicherung und Leistungen nach AsylBLG. Letztere erhalten automatisch eine Einkaufsberechtigung bei Vorlage ihrer gültigen Bescheide.
Geeignete Nachweise für den Erhalt einer Einkaufsberechtigung nach Ziffer 4) sind z.B. Rentenbescheide, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kindergeldbescheide usw.
Wie erhalte ich eine Einkaufsberechtigung?
Einkaufsberechtigungen können sowohl in der Geschäftsstelle des Vereins als auch in den Tafelläden zu deren Öffnungszeiten beim dort tätigen Verkaufspersonal beantragt werden. Sie werden normalerweise innerhalb einer Woche ausgestellt und sind am selben Ort, an dem sie beantragt wurden, auch abholbar.
Zur Beantragung einer Einkaufsberechtigung muss ein Bedürftigkeitsnachweis geführt werden. Hierzu bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Beantragung mit:
- Bürgergeld-Bescheid oder
- Grundsicherungsbescheid oder
- Leistungsunterlagen nach AsylBLG oder
- geeignete Einkommensnachweise (falls Sie weder Bürgergeld, Grundsicherung noch Leistungen nach AsylBLG beziehen)
Im Falle von Bedarfsgemeinschaften (Ehepaare, Familien etc.) wird nur ein Ausweis pro Bedarfsgemeinschaft ausgestellt. Die Anzahl der Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird auf den Einkaufsberechtigungen vermerkt.
Ihre Unterlagen werden natürlich mit der größtmöglichen Diskretion behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie dienen einzig der Durchführung des Beantragungsprozesses. Sprechen Sie uns daher ohne Scheu an.
Wie sieht eine Einkaufsberechtigung aus?
Bei der Einkaufsberechtigung handelt es sich um eine kleine Karte, auf der der Name des Antragstellers/der Antragstellerin sowie die Anzahl von Personen vermerkt ist, für die der Kunde/die Kundin im Tafelladen einkauft (sog. „Bedarfsgemeinschaft“).
Was mache ich mit meiner Einkaufsberechtigung?
Die Einkaufsberechtigung muss zu jedem Einkauf im Tafelladen mitgebracht werden. Die Einkaufsberechtigung wird vom Verkaufspersonal der Tafel vor Beginn des Verkaufs eingesammelt und auf Gültigkeit überprüft. Am Ende des Einkaufs erhalten Sie ihre Einkaufsberechtigung zurück.
Wie lange ist meine Einkaufsberechtigung gültig?
Einkaufsberechtigungen werden grundsätzlich für ein Kalenderjahr ausgestellt. Dann müssen sie verlängert werden. Hierzu muss erneut die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Es gilt eine Übergangsfrist am Jahresende von zwei Monaten.
Kann mir die Einkaufsberechtigung entzogen werden?
Bei grobem Fehlverhalten vor und während des Einkaufs (z.B. Diebstahl, Behinderung anderer Kundinnen und Kunden, übergriffiges Verhalten usw.) liegt es im Ermessen des Verkaufspersonals, Einkaufsberechtigungen zeitweise oder vollständig einzuziehen und den/die betreffende/n Kunden/Kundin vom weiteren Einkauf bei der Tafel Villingen-Schwenningen auszuschließen. Auch im Falle des Weiterverkaufs von Waren der Tafel, versuchter oder erfolgter Weitergabe von Einkaufsberechtigungen, Fälschungsversuchen oder Manipulationen an den Einkaufsberechtigungen oder bei nachgewiesener Täuschung im Beantragungsprozess kann ein solcher Ausschluss ausgesprochen werden.