Satzung des „Mach mit“ Fördervereins e.V.
Der unten stehenden Wortlaut der derzeit gültigen Fassung der Satzung des „Mach mit“ Fördervereins e.V. ist unter folgendem Link auch als PDF-Download abrufbar:
„Mach mit“ Förderverein e.V., Satzung vom 14. Juli 2011.
SATZUNG
des
„Mach mit“ Fördervereins e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen „Mach mit“ Förderverein e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in 78054 Villingen-Schwenningen
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen werden.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
2.1 Der Verein „Mach mit“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Hilfeleistung für in Not geratene Menschen im Schwarzwald-Baar-Kreis.
Dies geschieht durch Zusammenarbeit mit sozialen und caritativen Beratungsstellen. Der Verein hilft insbesonders bedürftigen, notleidenden Bürgern, die unverschuldet in Not geraten sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und materielle Hilfestellung bei Bewältigung von Problemen, die den unverschuldet in Not geratenen Menschen entstanden sind. Die Hilfeleistung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
2.2 Im Rahmen dieser Zielsetzung unterhält der Verein die „Tafel Villingen-Schwenningen“ mit Ausgabestellen im Schwarzwald-Baar-Kreis. Durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versucht er nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen zuzuführen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Caritasverband e.V. und das Diakonische Werk Schwarzwald-Baar, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke, die der Satzung des aufgelösten Vereins am nächsten kommen, zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem Verein
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 7 Vorstand
7.1 Den Vorstand bilden
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in erfolgt jeweils in den ungeraden Jahreszahlen, die Wahl des/der 2. Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/in erfolgt in den Jahren mit den geraden Jahreszahlen. Abweichend wird für die 1. Amtsperiode des/der 2. Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/in nur für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Das gleiche gilt auch für den Beirat, der von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt wird. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
9.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands- oder eines Beiratsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen ist.
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Der Beirat
11.1 Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern.
11.2 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
12.2 Die Mitglieder sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
12.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organsmitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
- Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
12.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
12.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
13.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
13.2 Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
14.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
Villingen-Schwenningen, den 14.07.2011